Joachim Reber im Interview über den „rechtskonformen Umgang mit Kremationsaschen"

Der rechtskonforme Umgang mit der Asche des Verstorbenen

Sind metallische Rückstände Teil der Asche?

Bei Führungen wird das Krematorium Landau regelmäßig gefragt, wie mit metallischen Rückständen bei der Einäscherung umgegangen wird und was zur Asche gehört. „Was passiert mit dem Zahngold oder dem Implantat des Verstorbenen?“. Die Frage ist verständlich und berechtigt. Seit dem 30.06.2015 hat sich diesbezüglich die Rechtslage ebenfalls geändert. Geschäftsführer Joachim Reber beantwortet die Frage im Interview zum Thema „Rechtskonformer Umgang mit Kremationsaschen“:

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Der Bundesgerichtshof klärt die Frage

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Grundsatzentscheidung die ungeklärte Rechtslage beseitigt (Beschluss vom 30.06.2015 – 5 StR 71/15).

Der BGH stellte dazu fest, dass zur „Asche“ im Sinne des § 168 Abs. 1 StGB sämtliche nach der Einäscherung verbleibende Rückstände gehören, d.h. auch die vormals mit einem Körper fest verbundenen, nicht verbrennbaren Teile“.

Weitere Informationen auch hier: Bundesgerichtshof Beschluss vom 30.06.2015, Aktenzeichen: 5 StR 71/15
„Definiton der Asche im Rahmen einer Beihilfe zur Störung der Totenruhe gemäß § 168 Abs. 1 StGB“